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VEREINSSATZUNG



§ 1 Sitz und Zweck

Die Sportgemeinschaft Rot-Weiß Thalheim 31 e. V. mit Sitz in 06766 Thalheim, Wolfener Str. 10 a verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Verteilung gemeinsamer Interessen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Wahrung der sportlichen Ideale,
Förderung des Ausbaus und der Neugründung von zusätzlichen Abteilungen,
Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, sowie Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Vereinigungen oder Gruppierungen,
die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben.

§ 2 Organe des Vereins

(1)
Der Verein ist selbst tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand des Vereins und die Vorstände der Abteilungen. Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung (Zeit, Ort, Tagesordnung) erfolgt öffentlich durch Aushang im Informationskasten. Es muss eine Frist von 14 Kalendertagen eingehalten werden. Diese wählt die Mitglieder des Vorstandes, deren Stellvertreter und die Revisionskommission für die Dauer von 4 Jahren. Die Mitgliederversammlung soll im
I. Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erforderlich macht oder 1/ 3 der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einhaltung der Frist ist in diesem Fall aufgehoben. Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist grundsätzlich ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsidenten, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und den Abteilungsleitern.

§ 3 Aufgaben der Organe

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist mindestens einmal im Quartal einzuberufen.

Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

Der Präsident vertritt den Verein nach innen und nach außen, regelt das
Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft die Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.
Der Stellvertreter des Präsidenten vertritt diesen im Verhinderungsfall in allen
Angelegenheiten.
Der Geschäftsführer ist für die materielle und finanzielle Sicherheit des
Vereins verantwortlich.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsgeschäfte. Alle Ausgänge dürfen nur
vom auf Anweisung des Präsidenten geleistet werden. Der Schatzmeister ist für den Bestand und die gesicherte Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
Die Abteilungsleiter sind für die Abläufe in den einzelnen Sportgruppen
Eigenverantwortlich und vertreten deren Interessen.

§ 4 Revisionskommission

Die Revisionskommission ist ein von dem Vorstand und der Leitung unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Die Mitglieder der Revisionskommission werden durch die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz gewählt und sind diesen rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglieder des Vorstandes und der Leitung sein.
Die Revisionskommission ist verpflichtet für regelmäßige Kontrollen der Einhaltung des Statutes, der demokratischen Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen, der regelmäßigen Rechenschaftslegung der Vorstände und Leitungen, der Planung, Bilanzierung, Verwendung und Nachweisführung aller finanziellen Mittel und materiellen Fonds auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen und Finanzrichtlinien der Rechenschaftslegung über die Verwendung und Nutzung des Eigentums des Vereins, einschließlich des von anderen Rechtsträgern überlassenen Eigentums.

Die Kontrollergebnisse sind zur Mitgliederversammlung öffentlich auszuwerten.

Die Revisionskommission ist berechtigt:

durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen der Vorstände/ Leitungen mit beratender Stimme teilzunehmen
bei der Durchführung Ihrer Prüfung in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen
wahrheitsgemäße Auskunft zu verlangen
Auflagen zu erteilen und die Behebung der Mängel zu kontrollieren

Die Revisionskommission ist berechtigt, bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Vereins darzulegen und die Veränderungen zu fordern.

§ 5 Der Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss ist ein von dem Vorstand des Vereins berufenes Organ. Er hat die Aufgabe:

Streitfälle zwischen Mitgliedern, die durch die jeweiligen Beteiligten nicht beigelegt werden können, auf Grundlage des Statutes zu klären und zu entscheiden,
Entwürfe von Verträgen und Vereinbarungen vor der Beschlussfassung zu begutachten

§ 6 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein wird in folgender Form vertreten:

Alleinvertretungsmacht haben:

der Präsident
der stellv. Präsident
der Geschäftsführer

§ 7 Mittel und Finanzierung

(1)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Finanzierungsgrundsätze
Der Verein erhebt einen Monatsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Verein finanziert sich durch:

Beiträge seiner Mitglieder,
Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Stiftungen, die in vollem Umfang dem Verein zur Verfügung stehen,
Einnahmen aus Sportveranstaltungen,
Werbung im In- und Ausland,
Startgelder für internationale Sportveranstaltungen,
Zuwendungen aus staatlichen Mitteln,
Zuwendungen von Betrieben und Einrichtungen aller Eigentumsformen,
Kredite, insbesondere zur Förderung von sportlichen Dienstleistung für die Bevölkerung.

Der Vorstand des Vereins erarbeitet zur jährlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht und legt den Plan für das kommende Geschäftsjahr vor.
Die Mitgliederversammlung bestätigt diesen Plan.

§ 8 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 9 Mitgliedschaft und Auszeichnung

(1)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person auf Antrag an den Vereinsvorstand erwerben. Für Jugendliche unter 14 Jahren ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde beim Rechtsauschuss möglich. Er entscheidet endgültig.

(2)
Ehrenmitglieder des Vereins sind Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und Funktionäre sind von der Beitragsleistung befreit.
Bürger und Gruppen können durch Vereinbarung fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie durch Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell und materiell unterstützen.

(3)
Zur Würdigung hervorragender Leistungen werden Auszeichnungsmöglichkeiten genutzt, wie

Vereinsnadeln in Verbindung mit der Mitgliedschaft,
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, als höchste Ehrung des Vereins.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Über alle Ehrungen ist ein Ehrenverzeichnis zu führen.

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht

sich in den bestehenden Abteilungen der SG zu betätigen, am organisierten
Wettkampf teilzunehmen und dadurch seine körperlichen, geistigen und
moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln
an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen
und Veranstaltungen teilzunehmen
die vom Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Sporteinrichtungen
und Sportgeräte kostenlos zu nutzen
den Versicherungsschutz bei Sportunfällen in Anspruch zu nehmen
Lehrgänge und Bildungseinrichtungen zur Aus- und Weiterbildung bzw.
sportlichen Vervollkommnung zu besuchen
mit Vollendung des 14. Lebensjahres an der Wahl der Organe des Vereins
teilzunehmen und sich mit Vollendung des 16. Lebensjahres um eine Kandidatur in Wahlfunktionen des Vereins zu bewerben
an alle Vorstands-, Leitungs-, Revisions- und andere Kommissionen direkt
Vorschläge und Fragen zu richten, auf Antworten und Klärungen zu bestehen
und sachliche Kritik ohne Ansehen der Person zu üben
auf Inanspruchnahme von Rechtshilfe durch den Rechtsausschuss des Vereins
den Verein zu wechseln und sich in mehreren Sportarten zu betätigen

(2) Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht

für Ethik und Moral des Sportes zu wirken, für die Wahrung der
demokratischen Prinzipien des Organisationslebens einzutreten
sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei
Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten
die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen
die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und –geräte pfleglich zu behandeln

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche Austrittserklärung, Streichung, Ausschluss oder Ableben.
Eine Streichung erfolgt durch den Vorstand des Vereins, wenn das Mitglied durch eigens
Verschulden mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat.
Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung des Vereins bzw. Delegiertenkonferenz durch Mehrheitsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen das Statut verstoßen hat.

§ 12 Disziplinarmaßnahmen

An Disziplinarmaßnahmen können getroffen werden:

Die Erteilung eines Verweises oder Sperre vom Sportbetrieb durch den
Abteilungsleiter oder durch die Mitgliederversammlung.
Erteilung von Auflagen durch die Mitgliederversammlung, die schriftlich
Mitzuteilen sind
Die Verhängung eines Reuegeldes in angemessener Höhe entsprechend des
Leitungsbeschlusses, z. B. bei Vergehen unsportlichen Verhaltens und bewusster ökonomischer Schädigung des Vereins sowie bei Verletzung von
Startverpflichtungen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Thalheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Der Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Kreisgericht (Amtsgericht) schriftlich zu übersenden.
Die vermögensrechtlichen und weiteren Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung der SG Rot-Weiß Thalheim 31 e. V. tritt mit Wirkung vom 25.11.1994 in Kraft.